AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Degafol Folien GmbH

1. Allgemeines

Unsere AGB sind Bestandteil aller unserer Verträge. Diese gelten auch für sämtliche künftige Verträge mit unseren Kunden, selbst wenn diese nicht abermals ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen den AGB im Einzelfall schriftlich zu.

2. Vertragsabschluß

Der Vertrag mit uns kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners erfolgt sie schriftlich.

Ist der Auftragserteilung unser Angebot voraus gegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrages zustande, ohne dass es von uns einer nochmaligen Bestätigung bedarf. Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, sondern lediglich die Bestellung durch den Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferungsauftrag erteilt haben.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto Wertsicherung und Zoll nicht mit ein, jedoch zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Bei Unternehmern verstehen sich unsere Preise ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Unternehmer zu tragen.

Bei Nicht- Unternehmer ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten, es sei denn, es werden ausdrücklich Nettopreise genannt.

3.2 Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung für die Preisgestaltung relevanter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Fracht oder der Umsatzsteuer ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, soweit die Waren im unternehmerischen Verkehr veräußert werden. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich die relevanten Umstände dergestalt geändert haben, dass diese, hätten sie schon im Zeitpunkt vor dem Vertragsabschlusses vorgelegen, redlicherweise durch uns in die Kalkulation des Verkaufspreises miteinbezogen worden wären.

3.3 Im nicht unternehmerischen Bereich behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen.  Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.

4. Gefahrenübergang, Lieferung und Lieferumfang

4.1 Im unternehmerischen Verkehr erfolgen Lieferung und Versand ab Fabrik und –auch bei Frankolieferungen- auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn Abholung vereinbart und verzögert wird – mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften insoweit weder für Verluste noch für Beschädigungen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Für die Transportversicherung wird eine Pauschale von 0,3% des Nettowarenwertes berechnet.

4.2 Wir bemühen uns nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass Bestellungen möglichst als Komplettlieferung ausgeführt werden. Teillieferung sind auch bei einem nicht unternehmerischen Geschäft ausnahmsweise dann auf unsere Kosten zulässig, sofern die Teillieferung dem Kunden unter Beachtung dessen schützenswerter Belange zumutbar ist.

4.3 Abweichungen von den Bestellmengen bei Verträgen mit Unternehmern sind bis +/- 10% zulässig, wobei sich der vertraglich vereinbarte Preis im Umfang der Mehr- oder Minderlieferung entsprechend erhöht oder vermindert. Bei Verträgen mit Unternehmern und Kleinbestellmengen mit einem Warengewicht von bis zu 500 kg sind Abweichungen bis +/- 25% zulässig, wobei sich der vertraglich vereinbarte Preis im Umfang der Mehr- oder Minderlieferung entsprechend erhöht oder vermindert. In allen Fällen der Herabsetzung des Preises infolge von Minderlieferungen verpflichten wir uns, etwaige bereits erhaltene Überzahlungen umgehend zu erstatten. Eine zulässige Mehr- oder Minderlieferung im Sinne von Satz 1 und 2 stellt im unternehmerischen Rechtsverkehr keinen Sachmangel dar.

4.4 Wir behalten uns im unternehmerischen Rechtsverkehr das Recht vor, unsere PE-Folien mit einer Mindeststärkentoleranz von +/- 10 %, sowie einer Toleranz in der Länge und in der Breite von +/- 5 %, mindestens jedoch 10mm, zu liefern. Eine zulässige Toleranz im Sinne von Satz 1 stellt keinen Sachmangel dar. Die Vereinbarung von größeren Toleranzen bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

4.5 Wir behalten uns das Recht vor, auf sämtlichen von uns zu liefernden Produkten unsere Unternehmenskennzeichen oder Unternehmenskennnummern offen oder verdeckt anzubringen, wobei auf die schutzwürdigen Belange des Vertragspartners angemessen Rücksicht genommen wird. Die Zusage der Produktlieferung ohne irgendwie geartete Unternehmenskennzeichen oder Unternehmenskennnummern bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

5. Lieferfristen

Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für den Fall, dass die von uns verkaufte Ware unsererseits eingekauft wird, und unser Verkäufer seiner Lieferpflicht nicht nachkommt, sind wir zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt, wobei wir dem Käufer gegenüber verpflichtet sind, diesen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich an den Käufer zu erstatten, wobei dies gegenüber einem nichtkaufmännischen Käufer  nur unter Vorraussetzung gilt, dass wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner unseres Deckungsgeschäftes im Stich gelassen werden. Im Übrigen gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens 6 Wochen betragen muss.

6. Zahlung

6.1 Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum netto fällig. Zahlt der Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit, so wird diesem ein Skonto von 2 % gewährt, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto ankommt. Bei Überschreitung des Zahlungsziele und im falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinses zu zahlen und der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die pauschale entstanden ist.

6.2 Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nicht überschreiten. Zahlt der Kunde durch Übersendung eines von uns ausgestellten oder von ihm angenommenen Finanzierungswechsels, der dem Kunden von uns zum Zwecke der Refinanzierung zurückgegeben wird und für den wir vom Kunden einen Scheck erhalten, so gelten alle Leistungen des Kunden im Rahmen dieses Vorgangs als bewirkt, wenn wir durch Einlösung des Wechsels durch den Kunden aus der Wechselhaftung befreit sind.

7. Gewährleistung

7.1 Für Geschäfte mit Unternehmen gilt:

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder können wir aus anderen Gründen nicht liefern, so haben wir zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Hierbei haben wir das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Die Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Ware zweiter Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden und beträgt 6 Monate.

7.2 Ist der Kunde kein Unternehmer, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware beträgt 6 Monate.

8. Haftung

8.1 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der so genannten Kardinalpflicht, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die unsererseits auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache innerhalb der vereinbarten Fristen.

8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentlicher Vertragspflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur mängelfreien und rechtzeitigen Lieferung der Kaufsache.

8.3 Die Einschränkungen der vorgenannten Absätze gelten auch zugunsten der von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeiten aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner vor. Für den Fall der Bezahlung aus Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen. Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts des Produktes zu versichern.

9.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Wiederverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern.

9.3 Bei Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen ab Zuggang und Fälligkeit der Rechnung oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass wir bei vorheriger Kenntnis redlicherweise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätten. Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Vertragspartner. Nach der Ausübung der vorgenannten Rücktrittsrechtes ist der Kunde verpflichtet, uns die Vorbehaltsware zur Abholung an seinem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sind wir berechtigt die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, wobei der Kunde unserem diesbezüglichen Betretungsrecht bereits schon jetzt zustimmt.

Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten inklusive der Veräußerungskosten mit dem erlös zu verrechnen, wobei ein etwaiger Überschuss dem Kunden gebührt.

9.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltensware oder in die uns abgetretene Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen aller Art.

9.5 Wird Vorbehaltsweise vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadensersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

9.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9.7 Der Vertragspartner ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

Verarbeitet der Vertragspartner die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller, ohne dass uns hierdurch irgendwie geartete Verbindlichkeit entstehen. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum.

Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so  erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen entsprechend dem Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware.

Erwerben wir Eigentum oder einen Miteingentumsanteil an der neuen Sache, übereignen wir dem Vertragspartner das Eigentum oder den Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit. Wir die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Vertragspartners verbunden oder vermischt und ist die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, übereignet uns der Vertragspartner einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlungen.

Veräußert der Vertragspartner die neue Sache oder die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache, tritt uns der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der neuen oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadenersatzleistungen Dritter, die neue oder durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache betreffend, werden an uns abgetreten; wobei wir die Abtretung annehmen. Für den Fall, dass der Vertragspartner an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt uns der Vertragspartner die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an ab: dies gilt auch für Schadenersatzleistungen Dritter; wir nehmen die Abtretung an. In diesen Fällen gilt Ziff. 9.6 entsprechend. Zudem finden die Regelungen der Ziff. 9.3 und 9.4 entsprechende Anwendung.

10. Retouren

Retoursendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden auf unserem Warenrückgabe-Beleg und unserer Annahmebestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, Warenrücksendungen ohne unsere Annahmebestätigung anzunehmen.

11. Sonderregelungen

Erfüllt unser Kunde seine Vertragspflichten nicht oder werden uns Umstände bekannt, die die von uns angenommenen Kreditwürdigkeit des Kunde mindern, sind wir berechtigt, unsere Sicherungsrechte geltend zu machen und alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit abhängig zu machen, sofern der Kunde nicht vorab zahlt.

12. Schutzrechte

12.1 Für den Fall, dass wir unsere vertraglich geschuldeten Produkte nach Vorgaben des Vertragspartners (z. Bsp. Modelle, Muster oder Skizzen) herzustellen und zu liefern haben, steht der Vertragspartner uns gegenüber dafür ein, dass das von nach seinen Vorgaben hergestellte und zu liefernde Produkt keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Jeder Vertragspartner wird den anderen Teil unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher rechte geltend gemacht werden bzw. Kenntnis von bestehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erlangt wird. Der Vertragspartner stellt uns von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Der Vertragspartner trägt zudem unsere etwaig entstandenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverteidigung.

Werden wir von dritter Seite darauf hingewiesen, dass bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte durch unsere Tätigkeit verletzt werden und dementsprechend zur Unterlassung aufgefordert oder erlangen wir auf sonstigem Wege von dem etwaigen Verstoß durch uns Kenntnis, so sind wir berechtigt, unsere Tätigkeit umgehend – auch ohne Prüfung der Rechtslage – einstweilen einzustellen, wobei wir den Vertragspartner hierüber umgehend in Kenntnis setzen. Wir werden die Tätigkeit sodann wieder aufnehmen, wenn der Vertragspartner eine entsprechende Einigung über die Nutzung mit dem Dritten erzielt hat, und uns das Einverständnis des Dritten mit der Nutzung in schriftlicher Form mitgeteilt wird bzw. wenn feststeht, dass durch unsere Tätigkeit keinerlei Schutzrechte verletzt werden, wobei der Vertragspartner uns gegenüber den entsprechenden Nachweis in schriftlicher Form zu führen hat. Gelingt dies innerhalb eines Zeitraums von maximal 4 Monaten nicht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Vertragspartner.

12.2 Die uns zur Ausführung des Vertrages vom Ansprechpartner übersandten Vorgaben (z. Bsp. Modelle, Muster oder Skizzen) werden auf schriftliche Aufforderung hin nach jedweder Beendigung des Vertrages an den Vertragspartner zurück versandt. Äußert sich der Vertragspartner hierüber nicht binnen eines Zeitraums von 2 Monaten nach Beendigung des Vertrages und einer entsprechenden Aufforderung unsererseits, sind wir berechtigt, die übersandten Vorgaben zu vernichten.

12.3 Im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erlangen wir sämtliche etwaigen neuen gewerblichen Schutzrechte bzw. Urheberrechte hinsichtlich der von uns oder von Dritten in unserem Auftrag hergestellten und zu liefernden Produkte; dies gilt auch für sämtliche der Erzeugung des Produktes vor- und nachgelagerter Tätigkeiten. Soweit erforderlich überträgt der Vertragspartner sämtliche neuen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte an uns, wobei wir die entsprechende Übertragung annehmen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Handelsgeschäfte mit Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens.

13.2 Im Falle von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit diesem Vertrag zusammenhängen, wird für alle Geschäfte mit Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich –rechtlichen Sondervermögen Münster als Gerichtsstand vereinbart; dies gilt auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtstand.

13.3 Für die zwischen uns und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14 Sonstige Regelungen

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt sodann eine Vereinbarung, welche in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und welche die Vertragsparteien für den fall vereinbart hätten, dass sie die Unwirksamkeit im Vorfeld gekannt hätten.

Es gelten die AGB laut Aushang in ihrer jeweils aktuellen Form als vereinbart.